Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV/VKA)

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Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV)

vom 1. März 2002 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 11 vom 10. November 2021

Inhaltsgleich vereinbart zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) sowie den Gewerkschaften ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und dbb beamtenbund und tarifunion.

Der Tarifvertrag gibt den Stand vom 1. Januar 2022 wieder.

Inhaltsverzeichnis

Präambel

Erster Teil Punktemodell
Abschnitt I Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

 

Abschnitt II Versicherung bei der Zusatzversorgungseinrichtung

§ 2 Pflichtversicherung

§ 3 Beitragsfreie Versicherung

§ 4 Überleitung der Versicherung

Abschnitt III Betriebsrente

§ 5 Versicherungsfall und Rentenbeginn

§ 6 Wartezeit

§ 7 Höhe der Betriebsrente

§ 8 Versorgungspunkte

§ 9 Soziale Komponenten

§ 10 Betriebsrente für Hinterbliebene

§ 11 Anpassung und Neuberechnung

§ 12 Nichtzahlung und Ruhen

§ 13 Erlöschen

Abschnitt IV Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind

§ 14 Sonderregelungen für Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind

Abschnitt V Finanzierung

§ 15 Finanzierungsgrundsätze und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt

§ 16 Umlagen

§ 17 Sanierungsgelder

§ 18 Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren

§ 19 Bonuspunkte

Abschnitt VI Verfahren

§ 20 Pflichten der Versicherten und der Betriebsrentenberechtigten

§ 21 Versicherungsnachweise

§ 22 Zahlung und Abfindung

§ 23 Ausschlussfristen

§ 24 Beitragserstattung

Abschnitt VII Zuschüsse des Arbeitgebers zu anderen Zukunftssicherungssystemen

§ 25 Zuschüsse des Arbeitgebers zu anderen Zukunftssicherungssystemen

Zweiter Teil Freiwillige Versicherung

§ 26 Freiwillige Versicherung

§ 27 Verfahren

Dritter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
Abschnitt I Übergangsregelungen zur Versicherungspflicht

§ 28 Höherversicherte

§ 29 Von der Pflichtversicherung Befreite

Abschnitt II Übergangsregelungen für die Rentenberechtigten

§ 30 Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte

§ 31 Am 31. Dezember 2001 Versicherungsrentenberechtigte 

Abschnitt III Übergangsregelungen für Anwartschaften der Versicherten

§ 32 Grundsätze

§ 33 Höhe der Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte

§ 34 Höhe der Anwartschaften für am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherte

Abschnitt IV Schlussvorschriften

§ 35 Sterbegeld

§ 36 Sonderregelungen für die Jahre 2001/2002

§ 36a Übergangsregelungen

§ 37 Sonderregelungen für die VBL

§ 37a Sonderregelungen für das Tarifgebiet Ost

§ 37b Rechtsfolgen des Ausscheidens eines Beteiligten aus der VBL

§ 37c Zahlung eines Gegenwertes

§ 37d Vermögensanrechnung

§ 37e Erstattungsmodell

§ 37f Rechtsfolgen von Personalübertragungen

§ 38 Sonderregelung für die VKA

§ 39 Sonderregelungen für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt

§ 40 In-Kraft-Treten

Anlage 1: Geltungsbereich

Anlage 2: Ausnahmen von der Versicherungspflicht

Anlage 3: Ausnahmen vom und Sonderregelungen zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt

Anlage 4: Versicherungsmathematische Grundsätze für die Bewertung der Verpflichtungen im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz

Anlage 5: Altersvorsorgeplan 2001

Anlage 6: Ermittlung der biometriebedingten Mehrkosten

 

Präambel
Die Tarifvertragsparteien haben sich – auch in Ausfüllung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (1 BvR 1136/96) – am 13. November 2001 auf eine grundlegende Reform der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes geeinigt, um deren Zukunftsfähigkeit zu sichern; der Altersvorsorgeplan 2001 vom 13. November 2001 ist zugleich Geschäftsgrundlage dieses Tarifvertrages.
Das bisherige Gesamtversorgungssystem wird mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen und durch ein Punktemodell ersetzt, in dem entsprechend den nachfolgenden Regelungen diejenigen Leistungen zugesagt werden, die sich ergeben würden, wenn eine Gesamt-Beitragsleistung von vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würde. Das Jahr
2001 wird im Rahmen des Übergangsrechts berücksichtigt.
Bei den Zusatzversorgungseinrichtungen kann als Leistung der betrieblichen Altersversorgung auch eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge durch eigene Beiträge unter Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung durchgeführt werden.


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