Tarifvertrag Altersversorgung - ATV - : § 37c Zahlung eines Gegenwertes

 

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Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV)

vom 1. März 2002, in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 10. November 2021

 

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Abschnitt IV
Schlussvorschriften

§ 37c Zahlung eines Gegenwertes

(1) 1Zur Sicherung der Umlage- und Solidargemeinschaft zahlt ein Beteiligter, der aus der VBL ausscheidet, einen Gegenwert an die VBL für die dort verbleibenden Leistungsansprüche und unverfallbaren Anwartschaften, die ihm zuzurechnen sind. 2Bei der Berechnung des Gegenwertes sind folgende Grundsätze zu berücksichtigten:
a) Der ausgeschiedene Beteiligte hat neben den Leistungsansprüchen und An-wartschaften, die seine aktiven und ehemaligen Beschäftigten und deren Hinterbliebene bei der VBL während seiner Beteiligung erworben haben, auch die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Leistungsansprüche und Anwartschaften auszufinanzieren, die ihm nach der Satzung der VBL in den bis zum 31. Dezember 2015 gültigen Fassungen bzw. aufgrund Verpflichtungserklärung ausdrücklich zugeordnet worden sind und die nicht bereits vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens kapitalgedeckt finanziert waren.
b) Die Höhe des Gegenwertes ist nach den anerkannten Regeln der Versiche-rungsmathematik unter Heranziehung von zum Ausscheidenszeitpunkt bestehenden und unter Verwendung der in den nachfolgenden Buchstaben c bis e näher bezeichneten Rechnungsgrundlagen zu berechnen.
c) Als Rechnungszins wird der zum Ausscheidenszeitpunkt jeweils gültige Höchstzinssatz nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen (Deckungsrückstellungsverordnung) zu Grunde gelegt, mindestens jedoch 2 v.H. und höchstens 4 v.H.
d) Hinsichtlich der biometrischen Risiken sind die jeweils aktuellen Sterbetafeln der VBL für die Pflichtversicherung zu berücksichtigen.
e) Die Verwaltungskosten werden pauschal mit 2 v.H. des Gegenwertes berechnet.
Protokollnotiz zu Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c:
Im Fall des Wegfalls des Zinssatzes der Deckungsrückstellungsverordnung wird die Anknüpfung an einen anderen angemessenen Zinssatz durch die Tarifvertragsparteien vereinbart.
(2) Zum Ausgleich des Risikos, dass der nach Absatz 1 ermittelte Gegenwert aufgrund sich verändernder Rechnungsgrundlagen zu hoch oder zu niedrig ist, gilt Folgendes:
a) 1Die VBL wiederholt die Gegenwertberechnung nach Absatz 1 alle zehn Jahre. 2Die Kosten hierfür trägt die Umlagegemeinschaft. 3Auf Veranlassung der VBL oder des ausgeschiedenen Beteiligten kann eine Neuberechnung auch bereits nach Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Berechnung erneut durchgeführt werden. 4In diesem Fall werden die Kosten durch den Veran-lasser getragen.
b) 1Übersteigt nach der Neuberechnung der bisher berechnete Gegenwert die bestehenden Verpflichtungen (Überschuss), werden dem ausgeschiedenen Beteiligten für jeweils fünf volle Jahre seit dem Ausscheiden 6,25 v.H. dieses Überschusses ausgezahlt. 2Nach Ablauf von 80 Jahren seit dem Ausscheiden, spätestens mit dem Versterben des letzten Leistungsempfängers werden 100 v.H. des zu diesem Zeitpunkt festgestellten Überschusses ausgezahlt.
c) 1Decken die zum Zeitpunkt der Neuberechnung aus dem bisherigen Gegen-wert noch vorhandenen Mittel nicht alle bestehenden Verpflichtungen, besteht eine Nachschusspflicht des ausgeschiedenen Beteiligten. 2Für die Nachschusspflicht gelten die in Buchstabe b aufgeführten Regelungen entsprechend.
d) 1Auf Antrag des ausgeschiedenen Beteiligten unterbleibt die Neuberechnung nach Buchstaben a bis c, wenn der ausgeschiedene Beteiligte einen Zuschlag von 10 v.H. der Gegenwertsumme innerhalb von sechs Monaten nach seinem Ausscheiden zahlt. 2Reichen Zuschlag und Gegenwert nicht aus, um die dem ausgeschiedenen Beteiligten zuzurechnenden Leistungsansprüche und Anwartschaften zu finanzieren, tragen dieses Risiko die Solidargemeinschaft der verbliebenen Beteiligten sowie diejenigen Beteiligten, die sich für das Erstattungsmodell nach § 37e entschieden haben, entsprechend dem periodischen Bedarf im Umlageverfahren.


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