Tarifvertrag Altersversorgung - ATV - : § 40 In-Kraft-Treten

 

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Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV)

vom 1. März 2002, in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 10. November 2021

 

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Abschnitt IV
Schlussvorschriften

§ 40 In-Kraft-Treten

(1) 1Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 Abs. 2 am 1. Januar 2003 mit der Maßgabe in Kraft, dass er nur für nach dem 31. Dezember 2002 begründete Arbeitsverhältnisse Anwendung findet.
(2) 1Dieser Tarifvertrag kann jederzeit schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, frühestens jedoch zum 30. Juni 2026. 2Abwei-chend von Satz 1 kann dieser Tarifvertrag von und gegenüber der TdL mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2024.
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(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages treten - unbeschadet des § 36 - außer Kraft der
a) Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versor-gungs-TV) vom 4. November 1966,
b) Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Saarlandes und der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes e.V. Saar (VersTV-Saar) vom 15. November 1966.
(4) Soweit vorstehend keine Regelung getroffen ist, findet der als Anlage 5 beigefügte Altersvorsorgeplan 2001 vom 13. November 2001 mit seinen Anlagen Anwendung (einschließlich des Ausschlusses der Entgeltumwandlung und der Verhandlungszusage nach 1.3).
Wörth, den 1. März 2002
Für die
Bundesrepublik Deutschland:
Das Bundesministerium des Innern
In Vertretung
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Für die
Tarifgemeinschaft deutscher Länder:
Der Vorsitzende des Vorstandes
In Vertretung
Für die
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände:
Der Vorstand


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