Tarifvertrag Altersversorgung - ATV - : § 32 Grundsätze

 

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Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV)

vom 1. März 2002, in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 10. November 2021

 

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Dritter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Abschnitt III
Übergangsregelungen für Anwartschaften der Versicherten

§ 32 Grundsätze

(1) 1Für die Versicherten werden die Anwartschaften (Startgutschriften) nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht der Zusatzversorgung entsprechend den §§ 33 und 34 ermittelt. 2Die Anwartschaften nach Satz 1 werden ohne Berücksichtigung der Altersfaktoren in Versorgungspunkte umgerechnet, indem der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von vier Euro geteilt wird; sie werden dem Versorgungskonto (§ 8 Abs. 1) ebenfalls gutgeschrieben. 3Eine Verzinsung findet vorbehaltlich des § 19 Abs. 1 nicht statt.
(2) 1Das Jahr 2001 wird entsprechend dem Altersvorsorgeplan 2001 berücksichtigt; dies gilt auch für im Jahr 2001 eingetretene Rentenfälle. 2Ist der Versicherungsfall der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung im Jahr 2001 eingetreten, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die zusatzversorgungsrechtliche Umsetzung der Neuregelungen im gesetzlichen Erwerbsminderungsrecht aus der 39. Änderung der Satzung der VBL vom 19. Oktober 2001 oder der Änderung der Satzung der ZVK-Saar vom 10. Dezember 2001 zu berücksichtigen ist.
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(3) Soweit in den §§ 33, 34 und 39 auf Vorschriften des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzungsrechts verwiesen wird, erfolgt dies durch Benennung der bis-herigen Regelung in der VBL-Satzung mit dem Zusatz „a.F.”; für den Bereich der ZVK-Saar gelten die entsprechenden Vorschriften ihrer Satzung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung.
(4) 1Für die Berechnung der Anwartschaften sind, soweit jeweils erforderlich, die Rechengrößen (Entgelt, Gesamtbeschäftigungsquotient, Steuertabelle, Sozialversicherungsbeiträge, Familienstand u.a.) vom 31. Dezember 2001 maßgebend; soweit gesamtversorgungsfähiges Entgelt zu berücksichtigen ist, ergibt sich dieses aus den entsprechenden Kalenderjahren vor dem 1. Januar 2002, dabei bleibt die Dynamisierung zum 1. Januar 2002 unberücksichtigt. 2Für die Rentenberechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG ist das am 31. Dezember 2001 geltende Ren-tenrecht maßgebend (Anlage 4 Nr. 5 Satz 2).
(5) 1Beanstandungen gegen die mitgeteilte Startgutschrift sind innerhalb einer Aus-schlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des Nachweises der Zusatzversor-gungseinrichtung schriftlich unmittelbar gegenüber der Zusatzversorgungsein-richtung zu erheben. 2Auf die Ausschlussfrist ist in dem Nachweis hinzuweisen.
(6) 1Soweit die Summe aus der Startgutschrift ohne Berücksichtigung des § 33 Abs. 1 Satz 3, dem Zuschlag zur Startgutschrift nach § 33 Abs. 1a sowie dem Betrag, der nach § 33 Abs. 3a als zusätzliche Startgutschrift ermittelt wurde, die Höhe der Anwartschaft nach § 33 Abs. 1 erreicht oder übersteigt, verbleibt es bei der bereits mitgeteilten Startgutschrift. 2Einer gesonderten Mitteilung durch die Zusatzversorgungseinrichtung bedarf es in diesen Fällen nicht, es sei denn es liegt eine Beanstandung nach Absatz 5 vor oder die Zusatzversorgungseinrichtung hat auf die Beanstandung der Startgutschriften verzichtet. 3Im Übrigen über-mittelt die Zusatzversorgungseinrichtung eine neue Mitteilung über die Höhe der Startgutschrift.


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